(2) Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so bemühen sich der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren. (1) Ein Archipelstaat kann in seinen Archipelgewässern und seinem angrenzenden Küstenmeer Schiffahrtswege und darüberliegende Flugstrecken festlegen, die für die ununterbrochene und zügige Durchfahrt fremder Schiffe sowie den ununterbrochenen und zügigen Durchflug fremder Luftfahrzeuge geeignet sind. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten und zuständigen internationalen Organisationen stellen den obengenannten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf ihr Ersuchen die Informationen und die Unterstützung nach Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe d) vorbehaltlich des Artikels 249 Absatz 2 zur Verfügung.Artikel 255 Maßnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen Die Staaten bemühen sich, geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren zu erlassen, um die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen außerhalb ihres Küstenmeers betriebene wissenschaftliche Meeresforschung zu fördern und zu erleichtern und um gegebenenfalls, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, den der wissenschaftlichen Meeresforschung dienenden Schiffen, welche die einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles einhalten, den Zugang zu ihren Häfen zu erleichtern und die Unterstützung dieser Schiffe zu fördern.Artikel 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.Artikel 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkommen wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone zu betreiben.ABSCHNITT 4 ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IN DER MEERESUMWELT Artikel 258 Aufstellung und Nutzung Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen denselben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.Artikel 259 Rechtsstatus Die in diesem Abschnitt bezeichneten Anlagen oder Ausrüstungen haben nicht den Status von Inseln. (6) Die Eignungsanforderungen schreiben vor, daß sich jeder Antragsteller ohne Ausnahme in seinem Antrag verpflichtet. Ein Schiff, das ein innerhalb des Küstenmeers oder der Anschlußzone fahrendes fremdes Schiff zum Stoppen auffordert, muß sich zum Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone befinden. b) Falls eine Beilegung aufgrund des Abschnitt 1 nicht erzielt worden ist, wird eine Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei dem in Anlage V Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen, wenn behauptet wird. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Die Übergangszeit dauert 25 Jahre oder bis zum Ende der in Artikel 155 genannten Überprüfungskonferenz oder aber bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannten neuen Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte in Kraft treten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft. (4) Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen. (2) Die Kündigung entbindet den Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn außer Kraft tritt. Die Versammlung kann angesichts dieser Überprüfung Maßnahmen nach den Bestimmungen und Verfahren dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ergreifen oder empfehlen, daß andere Organe solche Maßnahmen ergreifen, die zur größeren Wirksamkeit dieser Ordnung führen.Artikel 155 Die Überprüfungskonferenz (1) Fünfzehn Jahre nach dem 1. (6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen ihrer Rücknahme werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.Artikel 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens (1) Eine Streitigkeit, die nach Artikel 297 oder durch eine Erklärung nach Artikel 298 von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgenommen ist, kann diesen Verfahren nur durch Vereinbarung der Streitparteien unterworfen werden. Juli 1994 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu hinterlegen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone dienen. (4) Die Behörde übt die erforderliche Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen sowie der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und der in Übereinstimmung mit Absatz 3 bestätigten Arbeitspläne zu gewährleisten. Alle Staaten stellen sicher, daß ihre Schiffe diese Sicherheitszonen beachten. Abschnitt 1 ORGANISATION DES GERICHTSHOFS. - 1982 Dezember 10" "Europäische Union" ', … (7) Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.ANLAGE V VERGLEICH Abschnitt 1 VERGLEICHSVERFAHREN NACH TEIL XV ABSCHNITT 1 Artikel 1 Einleitung des Verfahrens Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.Artikel 2 Liste der Schlichter Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. (5) Die Behörde behält dem Unternehmen für dessen Anfangsproduktion eine Menge von 38 000 metrischen Tonnen Nickel aus der nach Absatz 4 errechneten verfügbaren Produktionshöchstgrenze vor. Artikel 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten. Der künftige Prospektor teilt der Behörde gleichzeitig die ungefähren Grenzen des Feldes oder der Felder mit, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll.c) Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden. (2) Jede Kommission setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von den Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Der Kommission müssen mindestens zwei Mitglieder aus Entwicklungsstaaten angehören, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen abhängig ist. (3) Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschließlich Waffenübungen, unerläßlich ist. (2) Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem folgendes zu berücksichtigen ist: a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischereigemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden; b) der Umfang, in dem der Binnenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel aufgrund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist; c) der Umfang, in dem andere Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die daraus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden; d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten. am 24. Vorbereitung des Beschlusses des Rates zum Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens; 2. Der Antragsteller gibt die Koordinaten an, die das Feld in zwei Hälften von gleichem geschätztem kommerziellem Wert teilen, und legt alle von ihm für die beiden Teile gesammelten Daten vor. (1) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat Untersuchungen durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, ein Verfahren wegen jedes Einleitens aus diesem Schiff außerhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates eröffnen, wenn das Einleiten gegen die anwendbaren internationalen Regeln und Normen verstößt, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind. (1) Ist eine natürliche oder juristische Person Partei einer in Artikel 187 genannten Streitigkeit, so wird der sie befürwortende Staat davon unterrichtet und ist berechtigt, an dem Verfahren durch Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen teilzunehmen. Jeder Staat ist verpflichtet, in bezug auf seine Angehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. (8) Die Rechte und Pflichten in bezug auf unlautere Wirtschaftspraktiken, die sich aus einschlägigen mehrseitigen Handelsübereinkünften ergeben, finden auf die Erforschung und Ausbeutung der Mineralien aus dem Gebiet Anwendung. (4) Wird ein fremdes Schiff festgehalten oder zurückgehalten, so setzt der Küstenstaat sofort den Flaggenstaat auf geeigneten Wegen von den ergriffenen Maßnahmen sowie von allen später verhängten Strafen in Kenntnis. Nettobetriebsverluste können auf zwei aufeinanderfolgende Jahre vorgetragen werden, außer in den beiden letzten Jahren des Vertrags, in denen sie auf die beiden vorangegangenen Jahre rückübertragen werden können.l) Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von ausgebrachten und vorangereicherten Metallen, so bedeutet "Entwicklungskosten des Abbaubereichs" den Teil der Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, der sich unmittelbar auf den Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde bezieht, einschließlich Antragsgebühr, feste Jahresgebühr und gegebenenfalls die Kosten für Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes und ein Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten.m) "Investitionsrendite" in einem Rechnungsjahr bedeutet das Verhältnis des zurechenbaren Nettoertrags in dem betreffenden Jahr zu den Entwicklungskosten des Abbaubereichs. Die Behörde versagt ihre Zustimmung zur Übertragung nicht ohne ausreichenden Grund, wenn der Erwerber in jeder Hinsicht als Antragsteller geeignet ist und auch alle Pflichten des Veräußerers übernimmt und wenn die Übertragung nicht dem Erwerber einen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) dieser Anlage verboten wäre.Artikel 21 Anwendbares Recht (1) Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, Teil XI sowie sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar sind. Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen. (1) In Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und den Bedingungen des Arbeitsplans übermittelt der Unternehmer der Behörde in den von ihr festgesetzten zeitlichen Abständen alle Daten, die zur wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Hauptorgane der Behörde in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld sowohl notwendig als auch maßgeblich sind. (3) In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er irgendwelche Maßnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. (1) Der Transitverkehr unterliegt keinen Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme der Gebühren, die für besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Verkehr erhoben werden. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften) (ABl. (2) Der Küstenstaat hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 248, die zu einer größeren Änderung des Forschungsvorhabens oder der Forschungstätigkeit führt, die Einstellung aller Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe (ABl. Um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission zu gewährleisten, benennen die Vertragsstaaten Kandidaten, die ein Hoechstmaß an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit sowie Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befaßt waren. iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Änderungen zur Kenntnisnahme. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden. Beispielhaft erwähnt seinen hier die 12‐Seemeilenzone und die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). (3) Die Staaten berücksichtigen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfuellung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten des Küstenstaats und halten die von ihm in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ein, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind. September 1983 (Beschluß 84/358/EWG des Rates vom 28. L 54 vom 25.2.1978, S. 19), Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Die Barüberschüsse des Vertragsnehmers in einem Rechnungsjahr sind sein Bruttoertrag abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich seiner Zahlungen an die Behörde nach Buchstabe c).ii) Die zweite Periode der kommerziellen Produktion beginnt in dem Rechnungsjahr, das dem Ablauf der ersten Periode der kommerziellen Produktion folgt, und dauert bis zum Ablauf des Vertrags.e) "Zurechenbarer Nettoertrag" bedeutet das Produkt aus dem Nettoertrag des Vertragsnehmers und dem Verhältnis der Entwicklungskosten im Abbaubereich zu den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers. Dieser Teil gilt für all Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Nach der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten traten diese Verträge am 25. a) die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b) eingenommenen Beträge; b) die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge; c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite; d) die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten; e) die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm dem frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen. (8) Der Küstenstaat übermittelt der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, die nach Anlage II auf der Grundlage einer gerechten geographischen Vertretung gebildet wird, Angaben über die Grenzen seines Festlandsockels, sofern sich dieser über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. (3) Die Übergangszeit beginnt fünf Jahre vor dem 1. This video is unavailable. Der Schadensersatz entspricht in jedem Fall dem tatsächlichen Schaden. (3) Erforschung und Ausbeutung dürfen nur in den Feldern durchgeführt werden, die in den in Artikel 153 Absatz 3 bezeichneten und von der Behörde in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestätigten Arbeitsplänen festgelegt worden sind. (2) Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, bestimmen sich das Küstenmeer, die Anschlußzone, die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel nach den für andere Landgebiete geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens. (8) Diese Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen. (4) a) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen. (9) Jede Kommission nimmt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Rat beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr. (3) Bei der Durchführung eines Verfahrens wegen solcher von einem fremden Schiff begangener Verstöße, die zur Verhängung von Strafen führen können, sind die anerkannten Rechte des Angeklagten zu wahren.Artikel 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten Die Staaten benachrichtigen den Flaggenstaat und jeden anderen betroffenen Staat umgehend von allen nach Abschnitt 6 gegen fremde Schiffe ergriffenen Maßnahmen und legen dem Flaggenstaat alle amtlichen Berichte über diese Maßnahmen vor. (2) Dessen ungeachtet ist in diesem Teil ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung der Entwicklungsstaaten, vor allem der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen, zulässig. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. (5) Die Breite der Sicherheitszonen wird vom Küstenstaat unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Normen festgelegt. (1) Die Rechte eines Vertragnehmers aus dem Vertrag können nur in folgenden Fällen suspendiert oder aufgehoben werden: a) wenn der Vertragnehmer trotz Warnung durch die Behörde seine Tätigkeiten derart durchgeführt hat, daß sie zu schweren, anhaltenden und vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Bestimmungen des Vertrags, des Teiles XI und der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde führen, oder. (2) Muß wegen der in Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Maßstäbe. Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemühen sich die Staaten sicherzustellen, daß die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten einschließlich regionaler oder weltweiter Programme koordinieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird. (7) Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden. (3) Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder einigen sich die Parteien nicht über das Verfahren, so gilt das Vergleichsverfahren als beendet. (2) Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist. i) so bedeutet "zurechenbarer Nettoertrag" den gesamten Nettoertrag des Vertragsnehmers; ii) so entspricht der Ausdruck "Nettoertrag des Vertragsnehmers" der Definition unter Buchstabe f); iii) so bedeutet "Bruttoertrag des Vertragsnehmers" die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der polymetallischen Knollen sowie sonstige Erträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind; iv) so bedeutet "Entwicklungskosten des Vertragsnehmers" alle Kosten, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h) Ziffer i) entstehen, sowie alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h) Ziffer ii) entstehen und unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen; v) so bedeutet "Betriebskosten des Vertragsnehmers" die Betriebskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe k), die unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen; vi) so bedeutet "Investitionsrendite" in einem Rechnungsjahr das Verhältnis des Nettoertrags des Vertragsnehmers in dem betreffenden Jahr zu seinen Entwicklungskosten. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 26. Die Kriterien und Verfahren der Anwendung der Bedingungen für die Befürwortung werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt. (3) Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschließlich Waffenübungen, unerläßlich ist. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Bauwerke sind zu beseitigen, um die Sicherheit der Schiffahrt zu gewährleisten; dabei sind die allgemein anerkannten internationalen Normen zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der zuständigen internationalen Organisation festgelegt sind. (1) a) Die Staaten dürfen ein fremdes Schiff nicht länger aufhalten, als es für die Zwecke der in den Artikeln 216, 218 und 220 vorgesehenen Untersuchungen unerläßlich ist. Artikel 221 Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die Zentralbank der 19 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben. (4) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Militärluftfahrzeuge. (2) Nach Eingang der Klageschrift unterrichtet der Gerichtshof oder das Gericht die andere Partei oder die anderen Parteien sofort von der Klageschrift und setzt eine angemessene Frist, innerhalb deren sie den Gerichtshof oder das Gericht ersuchen können, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu treffen. (5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind. (3) Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern. (4) Der Küstenstaat kann, wo es notwendig ist, um diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke angemessene Sicherheitszonen einrichten, in denen er geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Sicherheit der Schiffahrt sowie der künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke zu gewährleisten. (2) Alle Rechte an den Ressourcen des Gebiets stehen der gesamten Menschheit zu, in deren Namen die Behörde handelt. Diese Übermittlung schließt die Fortsetzung des Verfahrens im Hafenstaat aus. (3) Staaten, die fremden Schiffen für das Einlaufen in ihre Häfen oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen besondere Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt auferlegen, machen diese ordnungsgemäß bekannt und teilen sie der zuständigen internationalen Organisation mit.